Auch weil die Internetanschlüsse immer schneller werden, erfreut sich das Einbinden von Videos in die eigene Website steigender Beliebtheit. Durch Filme wirken Beiträge lebendiger, der Informationsmehrwert erhöht sich, die gesamte Website wird aufgewertet. Lange stand allerdings die rechtliche Frage im Raum, ob man sich durch das Einbinden aus externen Quellen wie YouTube mit fremden Federn schmückt, anders formuliert, ob eine Urheberrechtsverletzung vorliegt. Nun sorgt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) für Klarheit. Worum es dabei geht, beschreibt der folgende Beitrag.
Einbetten von Videos sind Verlinkungen gleichgestellt
Ob auf in WordPress oder auf anderes Websites, Videos werden zumeist mittels eines Frames (Rahmen) eingebunden, der die Inhalte aus der externen Quelle abgreift und abspielt. Der Bundesgerichtshof hatte noch erklärt, dass dieses „Framing“ wegen des „Zu-eigen-Machens“ durch den Nutzer unter eine öffentlichen Wiedergabe falle.
Dies sieht der EuGH anders. Die Richter führen in ihrem Urteil nun aus, dass es sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe handele, solange sich die Wiedergabe nicht an ein neues Publikum wende und keine andere Technik einsetze. Wer seine Videos bei YouTube einstelle, so die Richter, habe ohnehin an alle Nutzer des Internets gedacht, neue Benutzergruppen werden demnach nicht erschlossen. Einbettungen von Videos sind damit den bekannten Verlinkungen gleichgestellt, die ebenfalls ohne Rücksprache mit dem Autor des Linkziels gesetzt werden dürfen.
Rechtsfrieden
Es herrscht also Rechtsfrieden und der Einbindung von Videos aus Quellen wie YouTube, Vimeo und MyVideo steht nichts mehr im Wege, außer das technische Können. Wie man dabei am klügsten vorgeht, haben wir in dem Beitrag „Videos richtig in WordPress einbetten“ beschrieben.
Den Volltext der EuGH Entscheidung finden sie als PDF-Datei bei Knies & Albrecht Rechtsanwälte unter http://www.new-media-law.net/ger/aktuelles/EuGH_C_348_13_Framing.pdf