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bundesgerichtshof entscheidet erstmals zu netzsperren

Bundesgerichtshof entscheidet erstmals zu Netzsperren

Recht

Heute hat der Bundesgerichtshof zur Abschaltung von Websites (Netzsperre) entschieden. Hiernach ist es für Access-Provider im Ausnahmefall zulässig, den Zugang zu bestimmten Websites für alle eigenen Nutzer zu sperren.

Was ist passiert?

Der Bundesgerichtshof hatte heute in zwei Verfahren (I ZR 3/14, I ZR 174/14) darüber zu entscheiden, ob Access-Provider verpflichtet werden können, den Zugriff auf einzelne Websites zu sperren. Die GEMA hatte im ersten Verfahren mit mehreren Tonträgerherstellern gegen die Deutsche Telekom geklagt und verlangt, den eigenen DSL-Kunden den Zugang zur Website „3dl.am“ und (in dem Parallelverfahren „goldesel.to“) zu sperren, da diese Seiten das Herunterladen von urheberrechtsverletzenden Musikwerken ermöglichen. Die Vorinstanzen (LG Hamburg, OLG Hamburg) hatten eine Sperrpflicht mangels Störerhaftung abgelehnt.
Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Meinung zwar angeschlossen und die Revision in beiden Verfahren abgelehnt. Allerdings hat der 1. Senat sehr deutlich gemacht, dass eine Netezsperre durchaus in Betracht käme und zwar wenn a.) die betreffende Website überwiegend rechtswidrige Inhalte vorhält (z.B. urheberrechtlich geschützte Musik- oder Videowerke) und b.) der Rechteinhaber alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, direkt gegen den Rechtsverletzer oder betroffenen Host-Provider vorzugehen.
Was sind nun diese „zumutbaren Anstrengungen“, die von beiden Klägern in den BGH-Verfahren nicht erfüllt wurden? Der Senat schreibt hierzu: „Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen.“

Warum ist das wichtig für Sie?

Relevant können beide Urteile in zwei Fällen werden: Entweder Sie stellen fest, dass ein Konkurrent oder anonymes Unternehmen in rechtswidriger Weise geheime Inhalte oder Informationen Ihres Unternehmens unbefugt auf einer Website veröffentlicht und die Identität des Betreibers nicht aufklärbar ist. Dann möchten Sie genau dies verhindern. Oder Sie haben selbst Inhalte auf der Webpräsenz, die von jemandem rechtlich angegriffen werden und dieser beantragt eine Netzsperre Ihrer Website. Letzter Fall dürfte jedoch nahezu ausgeschlossen sein, da Sie ja im Internet eindeutig identifizierbar sind und daher ein direktes Vorgehen gegen Ihr Unternehmen möglich ist.

Was ist zu tun?

Mit den beiden heutigen Urteilen besteht für Sie (nun erstmals) die grundsätzliche Möglichkeit, rechtsverletzende Inhalte auf fremden Websites durch den Access-Provider sperren zu lassen, wenn der Betreiber dieser Website nicht ermittelbar ist. Stellen Sie eine solche Rechtsverletzung fest, dann sind zunächst obige Maßnahmen erforderlich (Beauftragung Detektei, Internetrecherche etc.). Sodann kann jedoch der Access-Provider direkt angeschrieben und zur Sperrung aufgefordert werden. Ein solcher Anspruch auf Netzsperre lässt sich nun auch gerichtlich durchsetzen.

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