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bald keine haftung fuer hyperlinks mehr

Bald keine Haftung für Hyperlinks mehr?

Heute gibt es eine sehr praxisrelevante Meldung vom EuGH aus Luxemburg, die jeden Betreiber von Webseiten betrifft.

Was ist passiert?

Dem EuGH liegen derzeit zwei unterschiedliche Verfahren vor (C-160/15, C-527/15), wo es um die Haftung für Hyperlinks auf rechtswidrige Webseiten geht. In dem einen Verfahren (C-160/15) geht es um eine Verlinkung auf unrechtmäßig eingestellte Playboy-Fotos, in dem anderen Verfahren (C-527/15) um die Verlinkung auf eine Webseite, die das illegale Streaming von Filmen ermöglicht. Der BGH vertritt hier bislang die Auffassung, dass ein solcher Hyperlink zumindest dann ein „öffentliches Zugänglichmachen“ darstellt und damit rechtswidrig ist, wenn sich der Webseiten-Betreiber die fremden Inhalte durch den Hyperlink quasi „zu Eigen macht“ (Urteil vom 17.10.2007, Az. I ZR 102/05). Deshalb verwenden viele Webseiten-Betreiber (zumeist im Impressum) derzeit die häufige Formulierung „Disclaimer: Wir distanzieren uns ausdrücklich von den Inhalten hier verlinkter Webseiten“.
Der EuGH hat zu den Verfahren noch nicht entschieden. Heute Mittag hat jedoch der EU-Generalanwalt Melchior Wathelet in Luxemburg seine Schlussanträge im Verfahren C-160/15 (Playboy) gestellt und hierbei die überraschende Ansicht vertreten, das Setzen eines Hyperlinks zu einer Webseite mit rechtswidrigen Inhalten sei selbst dann zulässig, wenn der Webseiten-Betreiber v on der Rechtswidrigkeit Kenntnis habe. Die Pressemitteilung finden Sie hier. Da der EuGH in der Vergangeheit häufig den Empfehlungen des Generalanwaltes gefolgt ist, besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich die Rechtslage zum Setzen von Hyperlinks in der Europäischen Union bald ändern könnte.

Warum ist das wichtig für Sie?

Beinahe jede deutsche Webseite enthält Verlinkungen auf fremde Webseiten. Wenn sich die verlinkten Inhalte ändern (wovon der Webseiten-Betreiber nichts mitbekommt) und z.B. rechtswidrige Bilder eingestellt werden, kann heute auch derjenigen abgemahnt werden, der lediglich einen Hyperlink auf die rechtswidrigen Inhalte der fremden Webseite gesetzt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Betreiber in irgendeinerweise die Inhalte durch den Link „zu eigen“ macht, was Auslegungssache ist. Sollte der EuGH in Kürze der Empfehlung des Generalanwaltes folgen, so wären deutsche Unternehmen ein wesentliches Haftungsrisiko los.

Was ist zu tun?

Bisher haben sich die Marketingabteilungen mit Hyperlinks auf fremde Webseiten zurückgehalten, da Sorge bestand, dass dortige Inhalte rechtswidrig sein könnten. Sollte der EuGH den heutigen Empfehlungen folgen, so kann Ihre Marketingabteilung wieder frei schalten und walten, vielleicht sogar anhand der geänderten Rechtslage neue Online-Marketingkonzepte in Erwägung ziehen. Bis dahin sollten Sie die bisherige Rechtslage beachten und Hyperlinks auf fremde Webseiten stets mit einer gewissen Distanz betiteln. Keineswegs sollten Sie die verlinkten Inhalte textlich für eigene Zwecke bewerben.

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1 Kommentar. Wir freuen uns über Ihren Kommentar

  • Ich glaube nicht, dass sich Unternehmen über die Platzierung von Hyperlinks Gedanken machen brauchen. Solange sie sich im Klaren sind, dass die Verknüpfung keine illegalen Inhalte befassen darf, die nicht vorher schon zugängig waren brauchen sie nichts zu befürchten.

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