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Kontaktformular und Datenschutz

Abmahnrisiko – Online-Kontaktformular ohne Belehrungstext ist rechtswidrig

Das OLG Köln hat kürzlich zum Thema Datenschutzhinweise bei Online-Kontaktformularen entschieden. Das Ergebnis weckt erheblichen Handlungsbedarf.

Was ist passiert?

Eine Steuerberatungskanzlei wurde abgemahnt wegen fehlender Datenschutzbelehrung zum Online-Kontaktformular. Tatsächlich hatte die abgemahnte Kanzlei neben dem Formular keinen Belehrungstext eingebunden, obwohl § 13 TMG vorgibt, vor der Datenerhebung über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung zu unterrichten. Es fehlte insbesondere auch ein Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung. Das Oberlandesgericht entschied per nun veröffentlichten Urteil vom 11.3.2016 (Az.6 U 121/15) zugunsten des Klägers und verurteilte die Kanzlei zur Unterlassung.

Warum ist das wichtig für Sie?

Bislang galt in der deutschen Rechtsprechung die weitläufige Ansicht, dass Datenschutzverletzungen von Wettbewerbern nicht abgemahnt werden können, da ein Wettbewerbsbezug fehlen würde (zuletzt LG Berlin). Immerhin nimmt der Interessent ja selbst Kontakt auf und ist nicht Ziel von Werbemaßnahmen. Mit dem vorliegenden OLG-Urteil ändert sich jedoch nun möglicherweise die Richtung in der Rechtsprechung. Auch das OLG Hamburg hatte in seinem Urteil vom 27.06.2013 (Az. 3 U 26/12) diese Richtung schon vorgegeben. Es besteht also auch für Sie die zunehmende Gefahr der Abmahnung, soweit das Online-Kontaktformular nicht über die notwendigen Datenschutzhinweise verfügt. Da jede Abmahnung unnütze Kosten in vierstelliger Höhe verursacht, können Sie nun rechtzeitig gegensteuern.

Was ist zu tun?

Lassen Sie Ihr Online-Kontaktformular auf der Website intern prüfen. Es muss in unmittelbarer Nähe zum Formular ein Belehrungstext eingebunden werden, der über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung unterrichtet sowie einen Hinweis auf die jederzeitige Widerrufbarkeit der Einwilligung enthält. Als Vorlage können Sie den Belehrungstext meiner Infosite unter IT-Rechtsinfo.de verwenden. Bitte haben Sie jedoch Verständnis, dass ich aufgrund der unterschiedlichen Ansichten in der Rechtsprechung keine Verantwortung für (insb. dauerhafte) Rechtskonformität übernehme.

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5 Kommentare. Wir freuen uns über Ihren Kommentar

  • Das Thema Online-Kontaktformular ohne Belehrungstext ist rechtswidrig interessiert mich schon seit Längerem. Ich bin immer auf der Suche nach neuen und interessanten Artikeln und Blogs zu diesem Thema. Es ist super, dass ich diesen Blog gefunden habe. Hier findet man echt viele hilfreiche Informationen. https://www.kanzlei-pfeil.at/kanzlei/rechtsanwalt-steyr

    Antworten
  • […] Widerrufbarkeit der Einwilligung ist in einem Belehrungstext mitzuteilen. In dem Beitrag Abmahnrisiko – Online-Kontaktformular ohne Belehrungstext erfahren Sie mehr über einen Fall einer Steuerberatungskanzlei, die im Sommer 2016 wegen […]

    Antworten
  • Hallo Herr Wulf,
    in besagtem Hinweistext steht ja geschrieben, dass ich die Mails nach Beantwortung sofort lösche. Das stimmt allerdings nicht, denn bewahre meine Korrespondenzen mit Kunden im Normalfall auf und lösche diese nicht, auch nicht vom email-Server. Handle ich dann gegen EU-Recht?
    Freundliche Grüße
    Uwe W.

    Antworten
    • Dr. Hans Markus Wulf
      7. Juli 2016 10:54

      Lieber Herr Weichelt,
      § 35 II Nr. 3 BDSG sieht vor, dass personenbezogene Daten zu löschen sind, soweit ihre Kenntnis für die Erfüllung des Zwecks der Speicherung (hier Kontaktanfrage!) nicht mehr erforderlich ist. Insoweit müssen Sie löschen, nachdem die konkrete Anfrage über das Kontaktformular beantwortet wurde und die Sache erledigt ist. Sollte sich hieraus eine Korrespondenz entwickeln, so würde ein geschäftliches Anbahnungsverhältnis entstehen, das nach § 28 I Nr. 1 BDSG eine weitere Datenspeicherung rechtfertigt.
      Eine unbefristete Aufbewahrung der Daten nach eigenem Ermessen ist dagegen datenschutzrechtlich unzulässig.
      Beste Grüße,
      Dr. Hans M. Wulf
      Rechtsanwalt
      Fachanwalt für IT-Recht

      Antworten
  • Hallo Herr Wulf,
    mir war es bis heute nicht bekannt, dass ich in der Nähe des Kontaktformulars etwas einbinden muss. Das habe ich erstmals nur auf dem Hauptblog Internetblogger.de umgesetzt und überall dort, wo das Plugin Contact Form 7 im Einsatz ist, kann ich so etwas sehr schnell einbinden.
    Bei anderen OpenSource CMS sieht es schon etwas heikler aus, wenn ich da zum Beispiel das Template aus irgendwelchen Gründen nicht bearbeiten kann. Da muss ich schauen oder zur Not auf das Formular gänzlich verzichten.
    Ich hoffe, dass meine Kommentare nicht mehr im Spam landen werden. Ich will mich mit euch gerne vernetzen und hier weiterhin mitlesen ;)

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