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Fotos - Rechte

Rechtslage bei Fotos: Was Urheberrecht und Datenschutz besagen

Bei der Erstellung einer Website sind Fotos ein wichtiges Gestaltungsmerkmal, denn dadurch lassen sich Texte auflockern und Inhalte veranschaulichen. Bei der Verwendung von Bildern müssen aber die verschiedensten gesetzlichen Vorgaben beachtet werden. Worauf es dabei insbesondere gemäß Urheberrecht, Kunsturhebergesetz und Datenschutz ankommt, klären wir nachfolgend.

Urheberrecht für Fotos

Wer bei einer Kamera auf den Auslöser drückt, gilt automatisch als Urheber des entstandenen Fotos. Dieser Umstand hat weitreichende Folgen, denn grundsätzlich darf ausschließlich der Schöpfer eines urheberrechtliche geschützten Werkes über dessen Veröffentlichung, Verwertung und Bearbeitung entscheiden.
Möchten Sie auf Ihrer Website fremde Bilder einbinden, benötigen Sie demnach das Einverständnis des Urhebers. Da die Einholung von individuellen Nutzungsrechten für jedes einzelne Foto in der Regel etwas umständlich ist, wird nicht selten auf Stockfotos zurückgegriffen. Allerdings gilt es auch bei diesen, die geltenden Nutzungsbedingungen zu beachten. So ist zum Beispiel nicht immer eine kommerzielle Verwendung gestattet.
Wird durch die Verwendung von Fotos gegen das Urheberrecht verstoßen, zum Beispiel weil eine unerlaubte Nutzung vorliegt oder der Urheber nicht angegeben wurde, kann dies schnell eine Abmahnung nach sich ziehen. Hierbei handelt es sich um eine außergerichtliche Möglichkeit, die Urheberrechtsverletzung zu klären. Der geschädigte Urheber kann im Zuge dessen unter anderem Schadensersatz fordern.

Das Recht am eigenen Bild

Bei Fotos spielt aber nicht nur die Urheberschaft eine wichtige Rolle. So definiert das Kunsturhebergesetz einen wichtigen Teilbereich des Persönlichkeitsrechts: das Recht am eigenen Bild. Demnach dürfen Bildnisse nur mit den Einverständnis der abgebildeten Person verbreitet und veröffentlich werden. Als Bildnisse zählen dabei nicht nur Fotos sondern auch Videos, Gemälde oder Karikaturen.
Die Personen sollen dadurch die Möglichkeit haben, selbst zu bestimmen, welche Bilder von ihnen im Umlauf sind. Allerdings sieht der Gesetzgeber für das Recht am eigenen Bild auch Ausnahmen vor. So gilt eine Einwilligung zur Verbreitung üblicherweise als erteilt, wenn ein Model für seine Tätigkeit vor der Kamera eine Bezahlung erhält.
Eine Einwilligung der abgebildeten Personen ist in der Regel in folgenden Fällen nicht notwendig:

  • Bildnisse der Zeitgeschichte, die Personen des öffentlichen Lebens oder wichtige Ereignisse zeigen
  • Personen sind ausschließlich ein Beiwerk, die beispielsweise bei Aufnahmen von Sehenswürdigkeiten unvermeidbar sind
  • Versammlungen und Aufzüge bei denen der einzelne Teilnehmer nicht im Fokus steht
  • es besteht ein höheres Interesse der Kunst
  • für Rechtspflege und öffentliche Sicherheit sind beispielsweise Fahndungsfotos zulässig

Um das Ansehen von Verstorbenen zu wahren, gilt das Recht am eigenen Bild auch über den Tod hinaus. So ist für die Veröffentlichung von Fotos für einen Zeitraum von zehn Jahren nach dem Ableben der abgebildeten Person das Einverständnis der Angehörigen notwendig.

Datenschutz bei Fotos

Ein Foto kann uns allerhand über die darauf abgebildeten Menschen verraten. So können wir mehr oder weniger konkret unter anderem Geschlecht, Alter, Hautfarbe, Nationalität, Körpergröße und -gewicht oder auch körperliche Einschränkungen feststellen. In Kombination mit dem Ort der Aufnahme oder der Kleidung sowie mitgeführten Gegenständen sind gegebenenfalls weitere Aussagen zur Person möglich. Aus diesem Grund kann es sich bei Fotos grundsätzlich um personenbezogene Daten handeln.
Zudem erlauben Bilder und Videos mithilfe von Gesichtserkennung und Biometrie die Identifikation von Personen. So ist es durch Videoüberwachung möglich, komplexe Bewegungsprofile zu erstellen. Aus diesem Grund gilt es bei Fotos den Datenschutz und insbesondere die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu beachten.
Die DSGVO ist immer dann relevant, wenn eine berufliche oder wirtschaftliche Verarbeitung von personenbezogenen Daten erfolgt. Dabei muss nicht nur für die Erstellung der Fotos eine Einwilligung vorliegen, sondern auch für die Speicherung, Bearbeitung, Übermittlung sowie Vermarktung der Bilder.
Weiterführende Informationen zu Datenschutz und Datensicherheit im Internet sowie den gesetzlichen Vorgaben für Websites und die Verwendung von Fotos finden Sie auf dem kostenlosen Ratgeberportal datenschutz.org.

turned_in_notDSGVO, Medien, Rechtsurteile, Urheberrecht

4 Kommentare. Wir freuen uns über Ihren Kommentar

  • Florian Farber
    20. Oktober 2023 15:46

    Meine Fotos wurden ohne Genehmigung veröffentlicht. Es war gut hier zu lesen, dass hierbei eine Einwilligung eigentlich immer vorhanden sein muss. Ich werde die Opposition auf Schadensersatz verklagen.

    Antworten
  • Vielen Dank für diesen Beitrag über das Urheberrecht! Mein Bruder sucht derzeit auch nach einer Rechtsberatung in IT, da er der Meinung ist, dass Fotos von ihm unsachgemäß verwendet worden sind. Interessant, dass das Recht am eigenen Bild auch über den Tod hinaus geht.

    Antworten
  • Thomas Karbowski
    22. Juni 2021 17:09

    Gut zu wissen, dass grundsätzlich ausschließlich der Schöpfer eines urheberrechtliche geschützten Werkes über dessen Veröffentlichung, Verwertung und Bearbeitung entscheiden darf. Mein Onkel beschäftigt sich mit der Fotografie als Hobby. Er freut sich, dass ihm grundsätzlich das ausschließliche Urheberrecht an den von ihm produzierten Fotos zukommt.

    Antworten
  • Sandra Geiers
    12. Februar 2021 0:04

    Guter Artikel zum Urheberrecht bezüglich von Fotos. Es stimmt, dass immer die Person als Urheber gilt, die das Foto gemacht hat. Sollte man mal Probleme mit einem Foto haben, sollte man sich nicht scheuen einen Rechtsanwalt zu konsultieren.

    Antworten

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