Seit dem 2. August 2026 gelten nach dem AI Act konkrete Transparenzpflichten für KI-generierte Inhalte. Chatbots müssen sich als Maschine zu erkennen geben, täuschend echte Bilder brauchen einen Hinweis, und vollständig KI-geschriebene Texte zu Themen von öffentlichem Interesse dürfen nicht unmarkiert bleiben. Aber wie sieht eine Kennzeichnung aus, die rechtlich standhält und gleichzeitig auf der Website funktioniert? Ein Sparkle-Icon reicht dafür nicht.
Transparenzpflicht trifft Webdesign
KI-Funktionen sind längst Teil vieler Websites: Chatbots beantworten Kundenfragen, Texte werden mit Sprachmodellen erstellt, Bilder mit generativen Werkzeugen erzeugt. Seit dem 2. August 2026 verlangt Artikel 50 des AI Act, dass bestimmte dieser Inhalte für Nutzer erkennbar als KI-generiert gekennzeichnet werden. Die Pflicht gilt für jedes Unternehmen mit EU-Nutzern, unabhängig vom Firmensitz. Wer sich fragt, wie KI-Kennzeichnung Design konkret aussehen kann, ohne die Seite zu überfrachten, findet hier eine Einordnung der Transparenzregeln aus der Perspektive derjenigen, die Websites gestalten und betreiben.
Was Artikel 50 des AI Act tatsächlich verlangt
Artikel 50 definiert vier Kategorien mit Kennzeichnungspflicht. Vitaly Friedman ordnet das bei Smashing Magazine vergleichbar mit DSGVO und European Accessibility Act ein: Wer ein KI-System betreibt, das Menschen in der EU erreicht, unterliegt der Pflicht.
Die vier Anwendungsfälle nach Artikel 50 Absatz 4 laut Smashing Magazine:
- Deepfakes, also Bilder, Audio- oder Videoinhalte, die eine reale Person, einen Ort oder ein Ereignis täuschend echt darstellen. Offensichtlich nicht realistische Inhalte fallen laut Friedman in der Regel nicht darunter.
- Chatbots und KI-Agenten: Nutzer müssen erfahren, dass sie nicht mit einem Menschen kommunizieren.
- Vollständig KI-generierter Text zu Themen von öffentlichem Interesse, sofern keine redaktionelle Prüfung durch eine benannte verantwortliche Person erfolgt ist.
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung: Systeme, die Emotionen auswerten oder Personen biometrisch einordnen.
Ein verbreitetes Missverständnis: Die Pflicht erfasst nicht jeden Einsatz von KI. Wer einen Text mit einem Sprachmodell erstellt, ihn redaktionell prüft und eine benannte Person die inhaltliche Verantwortung übernimmt, muss diesen Text nach Artikel 50 nicht kennzeichnen.
Die Pflicht trifft sowohl den Provider, der das KI-System bereitstellt, als auch den Deployer, der es einsetzt. Friedman betont: Die Verantwortung lässt sich nicht durch Auslagerung an einen externen KI-Dienstleister umgehen.
Wann eine Kennzeichnung entfällt
Der größte Teil KI-gestützter Arbeit bleibt von den neuen Regeln unberührt.
KI-gestützte Texte mit redaktioneller Prüfung: Laut Friedman entfällt die Pflicht, sobald der Text von einem Menschen geprüft und bearbeitet wurde und eine benannte Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt. Das betrifft auch Anwendungen wie Lektorat oder Code-Unterstützung durch KI-Werkzeuge.
Inhalte ohne täuschend realistische Wirkung: Eine stilisierte Illustration oder eine erkennbar computergenerierte Grafik löst die Pflicht nicht aus.
Abgrenzung über das öffentliche Interesse: Bei vollständig KI-generierten Texten ohne redaktionelle Prüfung greift die Pflicht nur bei Themen wie Gesundheit, Sicherheit, Politik, Wissenschaft und Kultur. Rein interne Dokumente bleiben außen vor.
Trotz dieser Ausnahmen raten Kanzleien wie eRecht24 zur Vorsicht. Friedman erwähnt, dass manche Rechtsberater empfehlen, im Zweifel eher zu kennzeichnen, besonders bei realistischen KI-generierten Bildern in Werbung, bei denen die Grenze nicht immer trennscharf verläuft.
Warum ein Sparkle-Icon allein nicht reicht
Artikel 50 verlangt, dass Nutzer KI-generierte Inhalte „in a clear and distinguishable way“ erkennen können. Viele Produkte setzen auf das Sparkle-Icon, einen stilisierten Stern als Kürzel für „hier steckt KI drin“.
Chris Joyce zeigt in einer Analyse auf LinkedIn, die Friedman aufgreift: Diese Icons kommunizieren häufig nicht, was genau KI-generiert ist. Ein Sparkle neben einem Textabsatz kann bedeuten: „Diesen Text hat eine KI geschrieben“, aber genauso: „Hier kannst du eine KI-Funktion nutzen.“ Die Mehrdeutigkeit ist der Normalfall.
Für Artikel 50 reicht das nicht. Nutzer müssen den KI-Ursprung erkennen können, bevor sie auf Grundlage des Inhalts eine Entscheidung treffen. Ein Icon, das erst durch einen Tooltip verständlich wird, verlagert die Erkennung auf einen zweiten Schritt. Die Pflicht definiert ein Kommunikationsziel, kein bestimmtes Gestaltungselement. Ein Sparkle-Icon kann Teil einer Lösung sein, ersetzt aber keinen verständlichen Hinweis.
KI-Kennzeichnung Design: konkrete Gestaltungsansätze
Wie lässt sich eine KI-Kennzeichnung umsetzen, ohne die Nutzererfahrung zu beschädigen?
- Textlabel statt reines Symbol. Ein kurzer Satz wie „Dieser Text wurde mit KI erstellt“ neben dem betreffenden Inhalt benennt, was KI-generiert ist, und lässt keinen Interpretationsspielraum.
- Chatbot-Hinweis vor dem ersten Austausch. Laut Friedman gehört der Hinweis, dass Nutzer nicht mit einem Menschen kommunizieren, an den Anfang der Konversation, nicht in eine Fußnote.
- Mediennahe Kennzeichnung bei Bildern und Videos. Die Kennzeichnung gehört in die Nähe des sichtbaren Mediums, etwa als Bildunterschrift oder Overlay, nicht ausschließlich in die Metadaten.
- Sichtbar, aber nicht dominant. Ein dezenter, lesbarer Hinweis in unmittelbarer Nähe des Inhalts, ohne Scrollen oder zusätzlichen Klick erkennbar.
- Einheitliches Muster über die gesamte Website. Gleiche Position, gleiche Typografie, gleiche Formulierung. Nutzer lernen so, wo sie den Hinweis finden.
Der Grundsatz aus Artikel 50: Der Nutzer soll den KI-Ursprung erkennen, bevor er auf Grundlage des Inhalts handelt. Was diesen Test besteht, erfüllt die Anforderung.
Chatbots, Formulare, generierte Texte: wo auf der Website Handlungsbedarf besteht
Übersetzt auf typische Website-Elemente ergibt sich ein klares Bild:
- KI-Chatbots und virtuelle Assistenten. Hinweis an den Anfang der Konversation, unabhängig von der Komplexität des Bots.
- Vollständig KI-generierte Textblöcke. Kennzeichnungspflicht bei Themen von öffentlichem Interesse ohne benannte redaktionelle Verantwortung.
- KI-generierte oder manipulierte Bilder und Videos. Produktfotos, die mit generativen Werkzeugen erstellt wurden und täuschend echt wirken, können unter die Deepfake-Regel fallen.
- Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung. Etwa Webcam-gestützte Stimmungsanalysen auf Landingpages.
Ein KI-gestütztes Kontaktformular, das Eingabevorschläge macht, ist in der Regel nicht betroffen. Die Abgrenzung: Wird der KI-Output selbst zum veröffentlichten Inhalt oder zur Interaktion, die ein Nutzer für menschlich halten könnte? Dann greift die Pflicht. Arbeitet die KI im Hintergrund als Werkzeug, greift sie nicht.
Provider und Deployer: wer kennzeichnen muss
Die Verantwortung für die Kennzeichnung bleibt beim Betreiber der Website, nicht beim Zulieferer des KI-Systems. Dieses Prinzip entspricht der Logik von DSGVO und European Accessibility Act, bei denen ebenfalls derjenige haftet, der den Dienst gegenüber Endnutzern anbietet.
Wer einen KI-Chatbot eines Drittanbieters einbindet, kann die Kennzeichnungspflicht nicht an diesen Anbieter delegieren. Der Hinweis muss auf der eigenen Website sichtbar sein, im eigenen Design. Artikel 50 sieht den Deployer in einer eigenständigen Pflicht, unabhängig davon, was der Provider tut.
Konkret: Wer KI-Tools von Drittanbietern einsetzt, sollte vertraglich klären, wer die Kennzeichnung technisch umsetzt und wer die nötigen Informationen liefert. Welche Inhalte sind KI-generiert? Welche Interaktionen laufen ohne menschliches Gegenüber? Diese Fragen gehören in den Vertrag, bevor das Widget live geht.
Fazit
Die KI-Kennzeichnungspflicht nach Artikel 50 ist enger gefasst, als viele Betreiber befürchtet haben. Sie erfasst vier klar abgegrenzte Anwendungsfälle, nicht jede Nutzung von KI. Wer Texte redaktionell prüft, stilisierte Illustrationen einsetzt oder KI als Werkzeug im Hintergrund nutzt, bleibt in der Regel außen vor.
Wo sie greift, verlangt sie mehr als ein Symbol in der Ecke. Die Kennzeichnung muss dort stehen, wo der Nutzer den Inhalt wahrnimmt, und ohne zusätzlichen Klick verständlich sein. Der konkrete nächste Schritt: die eigenen Oberflächen gegen die vier Kategorien prüfen. Chatbot vorhanden? Hinweis an den Anfang. Täuschend realistische KI-Bilder? Sichtbar am Medium kennzeichnen. Drittanbieter-Tools eingebunden? Die eigene Deployer-Pflicht vertraglich absichern.
Ein konsistentes Kennzeichnungskonzept über die gesamte Website ist kein bürokratischer Aufwand, der guter Gestaltung im Weg steht. Es ist Teil davon.
